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20. BSVGNov BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 4
20. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
20. BSVGNov
BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 4
20. 08. 1996
01. 08. 1996

4. Im § 20 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178 ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb der selben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen.“