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20. BSVGNov BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 58
20. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
20. BSVGNov
BGBl. Nr. 413/1996, Art. 1 Z 58
20. 08. 1996
01. 08. 1996

58. Im § 137 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“