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20. GSVGNov BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 3
20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
20. GSVGNov
BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 3
11. 01. 1994
01. 01. 1994

3. § 34 lautet:

„Beitrag des Bundes

§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 zu überweisen.

(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(3) Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“