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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 10
09. 01. 1968
01. 01. 1968

10. a) Am Ende des § 31 Abs. 3 Z 13 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 14 und 15 sind anzufügen:

„14. 

einheitliche Versichertennummern für alle nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen zu vergeben;

15. 

Richtlinien zur Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen aufzustellen sowie eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung dieser Daten einzurichten und zu führen.“

b) 

§ 31 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:

„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 11 und 15 aufgestellten Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.“