11. a) § 35 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
„Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“
| | | | | | | | | | |
b) | § 35 Abs. 2 hat zu lauten: |
„(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient.“