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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 11
09. 01. 1968
01. 01. 1968

11. a) § 35 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

„Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“

b) 

§ 35 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient.“