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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 13
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 13
09. 01. 1968
01. 01. 1968

13. a) § 44 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, für die anderen Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume, höchstens aber ein Vierteljahr, oder kürzere Beitragszeiträume bestimmen. Abweichende Beitragszeiträume können überdies auch durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber festgelegt werden; die mit dem Dienstgeber vereinbarten Beitragszeiträume müssen mindestens eine Lohnzahlungsperiode umfassen und dürfen, wenn sie mehr als eine Lohnzahlungsperiode enthalten, die Dauer eines Vierteljahres nicht übersteigen.“

b) 

§ 44 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z 8 ist als täglicher Arbeitsverdienst der Betrag von 70 S, bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 30 S anzunehmen.“