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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 2
09. 01. 1968
01. 01. 1968

2. a) § 5 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;“.

b) 

§ 5 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z 2,

a) 

wenn sie für eine kürzere Zeit als für eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 50 S gebührt,

b) 

wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 150 S oder als monatliches Entgelt höchstens 650 S gebührt,

c) 

wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 650 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), und eine Beschäftigung der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig. Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde.“