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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 20
09. 01. 1968
01. 01. 1968

20. a) § 59 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn sie für die Beiträge eines Beitragszeitraumes den Betrag von 10 S nicht übersteigen und die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.“

b) 

§ 59 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

c) 

Im § 59 Abs. 3 ist der Ausdruck „von acht Tagen“ durch den Ausdruck „von elf Tagen“ zu ersetzen.