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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 3
09. 01. 1968
01. 01. 1968

3. a) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c hat zu lauten:

„c) 

die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder verwandten Lehranstalt oder einer Hochschule vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;“.

b) 

Dem § 8 Abs. 1 Z 3 ist als lit. g anzufügen:

„g) 

die Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;“.