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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 37
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 37
09. 01. 1968
01. 01. 1968

37. § 124 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Wochen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Durch die Satzung kann diese Wartezeit auf drei Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Bei den nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 Versicherten sind auf die Wartezeit die Zeiten anzurechnen, die der frühere Ehegatte bis zur Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe, der verstorbene Ehegatte bis zu seinem Tod, in der Selbstversicherung zurückgelegt hat. Die Satzung kann für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen weder die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr noch die Ehegattin ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Personen selbst berechtigt sind, der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beizutreten.“