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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 39
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 39
09. 01. 1968
01. 01. 1968

39. § 136 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr im Betrag von 4 S zu entrichten. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oftmals 4 S zu entrichten, als Heilmittel bezogen werden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.“