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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 5
09. 01. 1968
01. 01. 1968

5. a) § 18 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

„2. 

nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eines nach Z 1 Versicherten dessen früherer Ehegatte;“.

b) 

Dem § 18 Abs. 1 ist als Z 3 anzufügen:

„3. 

nach dem Tode eines nach Z 1 versichert gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende Ehegatte.“

c) 

§ 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe beziehungsweise mit dem Tag des Todes.“

d) 

§ 18 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe beziehungsweise nach dem Tag des Todes geltend zu machen.“