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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 58
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 58
09. 01. 1968
01. 01. 1968

58. § 195 hat zu lauten:

„Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine Angehörigen (§ 123 Abs. 2 bis 6) überdies Familiengeld. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld gemäß Abs. 1, wird das Taggeld, wenn sich daraus ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage gewährt. Unter denselben Voraussetzungen wird Versehrten, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, bis zum Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles das Taggeld in der Höhe des in der Krankenversicherung gemäß § 152 Abs. 3 gebührenden Taggeldes gewährt; das Taggeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen.

(3) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen 0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage. Versehrten, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, wird bis zum Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles das Familiengeld in der Höhe des in der Krankenversicherung gemäß § 152 Abs. 2 gebührenden Familiengeldes gewährt; das Familiengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen.

(4) Ein nach der Bemessungsgrundlage zu bemessendes Familien(Tag)geld gebührt nicht, wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt ein nach der Bemessungsgrundlage zu bemessendes Familien(Tag)geld zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.“