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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 69
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 69
09. 01. 1968
01. 01. 1968

69. Dem § 447a ist als Abs. 5 anzufügen:

„(5) Von den Jahreseinnahmen (Abs. 2) sind 30 v. H. zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im § 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen herangezogen werden darf. Die Rücklage ist fruchtbringend in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1 Z 4 zutreffen.“