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21. ASVGNov BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. ASVGNov
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363, Art. I Z 7
09. 01. 1968
01. 01. 1968

7. a) § 26 Abs. 1 Z 2 lit. g hat zu lauten:

„g) 

für die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;“.

b) 

Dem § 26 Abs. 1 Z 2 ist als lit. k anzufügen:

„k) 

für die Bediensteten des Viehverkehrsfonds, des Milchwirtschaftsfonds und des Getreideausgleichsfonds.“

c) 

§ 26 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Wird ein Dienstnehmer in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.“

d) 

§ 26 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b oder Abs. 4 zuständig und verlegt der Pensionsbezieher oder derjenige, dem eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten über.“

e) 

Dem § 26 ist als Abs. 4 anzufügen:

„(4) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (§ 4 Abs. 1 Z 8), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.“