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21. B-KUVGNov BGBl. Nr. 679/1991, Z 15
21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
21. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 679/1991, Z 15
27. 12. 1991
01. 01. 1992

15. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 3 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.“