Dokumentanzeige

21. B-KUVGNov BGBl. Nr. 679/1991, Z 16
21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
21. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 679/1991, Z 16
27. 12. 1991
01. 01. 1992

16. Nach § 60 wird folgender § 60 a eingefügt:

„Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 60 a. Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 60 mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit festzusetzen.“