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21. B-KUVGNov BGBl. Nr. 679/1991, Z 36
21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
21. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 679/1991, Z 36
27. 12. 1991
01. 01. 1992

36. § 83 Abs. 5 lautet:

„(5) Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65 a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70 a Abs. 2 und 70 b Abs. 1) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.“