41. Im § 128 Einleitung wird der Ausdruck „Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“
durch den Ausdruck „Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 71 erbringen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ ersetzt.