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21. GSVGNov BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 11
Gewerbliches SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. GSVGNov
BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 11
20. 08. 1996
01. 01. 1996

11. § 25 Abs. 2 vierter Satz lautet:

„Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 6 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen.“