12. § 25a Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5, sofern sich aus § 26 Abs. 3 bis 5 und § 35a nicht anderes ergibt.“