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21. GSVGNov BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 17
Gewerbliches SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. GSVGNov
BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 17
20. 08. 1996
01. 08. 1996

17. Im § 35 Abs. 5 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.“