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21. GSVGNov BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 21
Gewerbliches SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. GSVGNov
BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 21
20. 08. 1996
01. 08. 1996

21. § 60 lautet:

„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

1. 

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2. 

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.

(2) Bei der Anwendung der §§ 130 Abs. 2 und 140 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.“