40. Im § 116 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a und 116b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;“