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22. ASVGNov BGBl. Nr. 282/1968, S. 1043, Art. I Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 22. Novelle
22. ASVGNov
BGBl. Nr. 282/1968, S. 1043, Art. I Z 1
25. 07. 1968
01. 07. 1968

1. § 162 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Sechswochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Irrt sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet.“