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22. BSVGNov BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt I Z 20
22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
22. BSVGNov
BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt I Z 20
18. 08. 1998
01. 09. 1996

20. § 104 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“