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22. BSVGNov BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt II Z 2
22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
22. BSVGNov
BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt II Z 2
18. 08. 1998
01. 01. 1999

2. Im § 13 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben zu beteiligen. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 – zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.“