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22. BSVGNov BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt II Z 20
22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
22. BSVGNov
BGBl. I Nr. 140/1998, Art. Abschnitt II Z 20
18. 08. 1998
01. 01. 1999

20. § 71 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder Versehrtengeld gemäß § 149g Abs. 1 Z 2 vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. Bei Auszahlung des Versehrtengeldes gemäß § 149g Abs. 1 Z 2 an eine andere Person als den Versehrten selbst hat der Versicherungsträger die widmungsgemäße Verwendung des Versehrtengeldes zu beobachten.

(3) Kostenzuschüsse (§ 80), die einem gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Versicherten gebühren, sowie Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten von Versicherten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können auch an die Person ausgezahlt werden, die gemäß § 30 Abs. 2 die Beiträge für diesen Versicherten schuldet.“