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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 10
17. 01. 1969
01. 01. 1969

10. a) § 73 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) § 73 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1969 9,20 v. H., ab 1. Jänner 1970 9,25 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der Wohnungsbeihilfen und der Ausgleichszulagen.“

c) § 73 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in der Höhe eines Zwölftels der im Abs. 3 bezeichneten Hundertsätze der Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Pensionen (Pensionssonderzahlungen) dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel - und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen - auf, der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes für die Krankenversicherung der Pensionisten festgesetzt wird. Reicht der Beitrag in der Krankenversicherung der Pensionisten nicht aus, um den nachgewiesenen Aufwand zu decken, so ist der in Betracht kommende Aufteilungsschlüssel unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Pensionisten zur Zahl der übrigen Pflichtversicherten zugunsten jener Träger der Krankenversicherung abzuändern, deren allgemeine finanzielle Lage dies begründet.“

d) § 73 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben, wenn und solange sich der Pensionist ständig im Inland aufhält, von jeder zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung, mit Ausnahme der Waisenpensionen, einen Betrag einzubehalten, der durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen gestaffelt nach der Pensionshöhe mit mindestens 1 v. H. der Pension und höchstens 2,6 v. H. der Pension, in keinem Falle mit weniger als 6,80 S monatlich festzusetzen ist. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung der Pensionisten einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.“