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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 11
17. 01. 1969
01. 01. 1969

11. § 76 hat zu lauten:

„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung

§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Krankenversicherung Weiterversicherte die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a).

(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 30 S täglich zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechswöchigen Frist des § 16 Abs. 4 gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Versicherten unter entsprechender Anwendung des § 292a zu berücksichtigen.

(4) Wenn dies einer vereinfachten Berechnung der Beiträge dient, hat die Satzung zu bestimmen, daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.“