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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 14
17. 01. 1969
01. 01. 1969

14. § 89 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland Angehörige, für die er im Sinne des § 123 Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hätte, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Ruht der Anspruch auf eine Rente (Pension) aus der Unfallversicherung oder aus der Pensionsversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) hätten, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses. Zu dieser Rente (Pension) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.“