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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 16
17. 01. 1969
01. 01. 1969

16. § 96 hat zu lauten:

„Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Besteht der Ruhensgrund bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung (§ 86), wird das Ruhen ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.“