18. § 105a Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Hilflosenzuschuß zu einer Pension aus der Pensionsversicherung ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt.“