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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 20
17. 01. 1969
01. 05. 1965

20. a) § 108h Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Bei der Anwendung des § 240 tritt an die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Die neuerlich angefallene Pension ist erstmals mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der für das dem Stichtag folgende Jahr festgesetzt ist.“

b) Dem § 108h ist als Abs. 5 anzufügen:

„(5) Bei der Anwendung des § 264 gilt Abs. 4 entsprechend.“