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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 21
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 21
17. 01. 1969
01. 01. 1969

21. a) § 123 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.“

Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 bis 8.

b) § 123 Abs. 7 (neu) hat zu lauten:

„(7) Als Angehöriger gilt auch die Mutter, Wahl-, Stief- und Pflegemutter, die Tochter, Wahl-, Stief- und Pflegetochter, die Enkelin oder die Schwester des Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, bei männlichen Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist. Angehörige aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.“

c) § 123 Abs. 8 (neu) lit. a hat zu lauten:

„a) 

auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern des Versicherten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden;“

d) Im § 123 Abs. 8 (neu) lit. b ist der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ zu ersetzen.