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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 23
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 23
17. 01. 1969
01. 01. 1969

23. a) § 152 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht, wenn sie Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 5, 7 oder 8 haben, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten.“

b) § 152 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) In den Fällen des § 143 Abs. 5 lit. a und b ist Familien(Tag)geld in der Höhe zu gewähren, in der es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a gebühren würde.“