Dokumentanzeige

23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 3
17. 01. 1969
01. 01. 1969

3. a) § 17 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Personen, die

a) 

aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) 

in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

sowie Personen, die aus einer Versicherung nach lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Bei Personen, für die wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ein Überweisungsbetrag geleistet oder die Nachversicherung durchgeführt wird, sind bei Prüfung der Voraussetzungen nach lit. b auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Zeiten und die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.“

b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 410 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.“

c) § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die im Abs. 1 genannten Zeiträume, in denen mindestens sechs bzw. zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 2 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich um neutrale Zeiten im Sinne des § 234, um Zeiten, während derer Wochengeld bezogen wird oder während derer dieser Anspruch ruht, um die Dauer eines Pensionsfest- stellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren sowie um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 181/1955.“

d) § 17 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

„Personen, die in einer oder mehreren der in Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen oder in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz 120 Beitragsmonate erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.“

e) § 17 Abs. 7 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;“