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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 33
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 33
17. 01. 1969
01. 01. 1969

33. § 207 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als Kinder gelten

1. 

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder;

2. 

die Stiefkinder, wenn sie von dem Versehrten überwiegend erhalten werden und mit ihm ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft aufhalten;

3. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren außer Streitsachen oder in einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt ist.“