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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 4
17. 01. 1969
01. 01. 1969

4. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. auf den Tag des Todes folgenden Tag.“

b) § 18 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. nach dem Tag des Todes geltend zu machen.“

c) Im § 18 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 16 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 10“ zu ersetzen.