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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 42
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 42
17. 01. 1969
01. 01. 1969

42. § 252 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. 

die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

2. 

die Stiefkinder, wenn sie vom Versicherten überwiegend erhalten werden und mit ihm ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft aufhalten;

3. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren außer Streitsachen oder in einem hiefür sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt worden ist.“