47. a) Im § 308 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck „nach Abs. 4“ durch den Ausdruck „nach Abs. 5“ zu ersetzen.
b) § 308 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragszeiten die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.“
Der bisherige Abs. 4 des § 308 erhält die Bezeichnung Abs. 5.