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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 50
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 50
17. 01. 1969
01. 01. 1969

50. a) § 472a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„In der Krankenversicherung nach § 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme der Hilflosenzulage bis zu einem Höchstausmaß von 5600 S im Monat (Höchstbeitragsgrundlage), mindestens 1200 S im Monat (Mindestbeitragsgrundlage); ab 1. Jänner 1970 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S, die Mindestbeitragsgrundlage 1300 S.“

b) § 472a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

„Die Höhe des Beitrages ist mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Abs. 1), höchstens mit 5,8 v. H., ab 1. Jänner 1970 höchstens mit 6,2 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festzusetzen.“

c) Dem § 472a ist als Abs. 3 anzufügen:

„(3) Soweit die Einnahmen aus dem Zuschlag zu den Beiträgen (Abs. 2) die Aufwendungen eines Geschäftsjahres für die erweiterte Heilbehandlung übersteigen, sind sie einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter für die Zwecke der erweiterten Heilbehandlung verwendet werden.“