7. § 43 hat zu lauten:
„Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 43. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“