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23. ASVGNov BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. ASVGNov
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417, Art. I Z 8
17. 01. 1969
01. 01. 1969

8. § 58 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tage des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.“