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23. B-KUVGNov BGBl. Nr. 23/1994, Z 14
23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
23. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 23/1994, Z 14
11. 01. 1994
12. 01. 1994

14. § 154 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde, bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen hat, einzuholen.“