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23. B-KUVGNov BGBl. Nr. 23/1994, Z 8
23. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
23. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 23/1994, Z 8
11. 01. 1994
12. 01. 1994

8. Nach Abschnitt II des Vierten Teiles wird folgender Abschnitt II a eingefügt:

„ABSCHNITT II a

Beirat

Aufgaben des Beirates

§ 149 a. (1) Die Versicherungsanstalt hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 149 b) an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten.

(2) Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.

(3) Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Abs. 3 zweiter Satz.

Mitglieder des Beirates

§ 149 b. (1) Der bei der Versicherungsanstalt errichtete Beirat besteht aus Vertretern von

1. Beziehern eines Ruhe(Versorgungs)genusses bzw. einer Pension oder einer Rente, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,

2. nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,

3. Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für einen Ruhegenuß bzw. eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.

(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt als Leistungsberechtigte oder als pflichtversicherte Dienstnehmer angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 149 d Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.

(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.

(4) § 132 Abs. 5 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten

1. höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß § 149 a Abs. 2,

2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes (§ 158)

gebühren.

Pflichten der Beiratsmitglieder

§ 149 c. (1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,

1. zum Zwecke der Information und Vertretung im kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und

2. an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

(2) § 136 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.

Bestellung der Beiratsmitglieder

§ 149 d. (1) Die Mitglieder des bei der Versicherungsanstalt errichteten Beirates werden über Vorschlag eines gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Vereins von der Generalversammlung der Versicherungsanstalt für die Amtsdauer der Verwaltungskörper (§ 137) bestellt. Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Bei der Bestellung der Beiratsmitglieder ist für jede der im Beirat vertretenen Gruppen im Verhältnis der Zahl der den Vereinen angehörenden Mitgliedern nach dem System d'Hondt vorzugehen und nach Möglichkeit auf regionale, betriebliche oder wirtschaftliche Interessen der Gruppen Bedacht zu nehmen.

(2) Das Vorschlagsrecht steht Vereinen zu, die sich bei der Versicherungsanstalt angemeldet haben und der Generalversammlung glaubhaft machen, daß sie durch die Zahl ihrer Mitglieder und durch die Qualität ihrer Vereinstätigkeit die Interessen des von ihnen vertretenen Personenkreises wirksam vertreten können. Sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen, stehen Vorschlagsrechte insbesondere folgenden Vereinen zu:

1. Hinsichtlich der Vertreter von Pensions(Renten)beziehern jenen Vereinen, zu deren Vereinszwecken die Wahrnehmung oder Förderung der Interessen von Pensions(Renten)beziehern gehört,

2. hinsichtlich der Vertreter von bei der Versicherungsanstalt pflichtversicherten Dienstnehmern jenen Vereinen, zu deren Vereinszwecken die Wahrnehmung oder Förderung der Interessen auch solcher Dienstnehmer gehört,

3. hinsichtlich der Vertreter der im § 149 b Abs. 1 Z 3 genannten Leistungsbezieher jenen Vereinen, die von ihrer Tätigkeit her dazu geeignet erscheinen, die Interessen dieses Personenkreises wahrzunehmen oder zumindest wirksam zu fördern.

(3) Die Bestellungsvorschläge sind spätestens am Tag vor Beginn einer neuen Amtsdauer zugleich mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt einzubringen.

Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)

§ 149 e. (1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1. wenn die im § 149 b Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2. wenn einer der im § 149 b Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 135 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.

Zusammensetzung des Beirates

§ 149 f. (1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises der Versicherungsanstalt die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 149 b Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 149 b Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 149 b Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

§ 149 g. (1) Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im § 149 b Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Abs. 2 zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.

(3) Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlußfähig.“