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23. BSVGNov BGBl. I Nr. 176/1999, Z 13
23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
23. BSVGNov
BGBl. I Nr. 176/1999, Z 13
19. 08. 1999
01. 01. 1999

13. Dem § 33 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Beiträge für Einnahmen auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, sind am 30. April des Folgejahres fällig. Diese Beiträge sind innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten.“