14. § 80a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:
„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,
2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,
4. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz.“