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23. BSVGNov BGBl. I Nr. 176/1999, Z 15c
23. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
23. BSVGNov
BGBl. I Nr. 176/1999, Z 15c
19. 08. 1999
01. 01. 1999

15c. Dem § 217 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach § 23 Abs. 1 Z 2 und 3 zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familenname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.“